Rheinland-Pfalz: Änderungen im Baugesetzbuch für Erleichterungen beim Wiederaufbau

Verwandte News

Spatenstich: Neubauprojekt LUnA in Ludwigshafen. Mitarbeiter von AbbVie und des Landes RLP schaufeln Sand.

AbbVie investiert 150 Mio. Euro für Neub...

AbbVie investiert 150 Millionen Euro in den Bau ...
Thorsten Augusti, Geschäftsführer fms GmbH.

Fachkräfte für Infrastrukturprojekte ben...

Die auf Bau- und Immobilienwirtschaft spezialisierte Personalberatung fms ...
Ein Sparschwein, Geld und ein Baukran symbolisieren die soziale Wohnraumförderung des Bundes im Rahmen von Darlehen.

Soziale Wohnraumförderung: Unterstützung...

In Deutschland besteht laut einer aktuellen Studie des ...
Fluss im Ahrteil, dessen Ufer weggespült wurden. Im Rahmen des Wiederaufbaus wurde auf der linken Seite bereits eine neue Straße gebaut.

Weitere 23,5 Mio. Euro für Projekte zum ...

Innenminister Michael Ebling hat zum Wiederaufbau des Ahrtals ...

Der Ministerrat hat heute den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung ermöglichen soll. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wird die Landesregierung ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung eine oder mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden.

In den Städten und Ortsgemeinden des Landkreises Ahrweiler, die unmittelbar an der Ahr oder an den zulaufenden Gewässern der Ahr liegen und dort auch bebaute Gebiete haben oder hatten, ist die Schadensdichte aufgrund der verheerenden Zerstörungen ganzer Orte und Straßenzüge besonders hoch. „Die neuen Regelungen schaffen weitere wichtige Erleichterungen in diesen besonders vom Hochwasser betroffenen Gebieten, um allen Betroffenen in absehbarer Zeit ein attraktives und hochwasserangepasstes Wohnumfeld in ihren Heimatgemeinden zu ermöglichen“, sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen.

Die Abweichungen von den Regelungen des Baugesetzbuchs ermöglichen unter anderem einen Wiederaufbau in hochwasserangepasster Weise. Als Vorsorge gegen Hochwasser kommt zum Beispiel eine Aufständerung von Gebäuden, die Herstellung eines Betonkerns oder eine geringfügige Verlagerung um wenige Meter in Betracht.

„Die Aufnahme dieser Abweichungsmöglichkeit unterstützt die Kommunen im Rahmen des Wiederaufbaus dabei, die Resilienz von Siedlungen zu erhöhen und die Auswirkungen der Katastrophe auf die Bausubstanz möglichst schnell zu bewältigen. Auch die Grundstückseigentümer sind derzeit im Rahmen des Wiederaufbaus in einer Phase, in der diese Bestimmung eine nennenswerte Relevanz für den laufenden Wiederaufbauprozess hat“, so Ahnen.

Die neue Verordnung stellt darüber hinaus klar, dass im Falle der Neu- oder Umplanung zerstörter Ortsteile ein naturschutzfachlicher Ausgleich dadurch erfolgen kann, dass im Gegenzug für die Neuausweisung von Baugebieten oder die Erweiterung von Baurechten an sichereren, städtebaulich vorzugswürdigen Standorten andere, bislang versiegelte Flächen etwa in besonders katastrophengefährdeten Bereichen entsiegelt werden.

Außerdem ermöglicht die neue Rechtsverordnung die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB für Bebauungspläne und die Möglichkeit einer Ersatzzahlung, wenn der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Ergänzende Information:

Voraussichtlich noch im Juni wird durch eine Gesetzesänderung des Bundes die Neufassung des § 246 c in das Baugesetzbuch aufgenommen. Der heute beschlossene Entwurf der Rechtsverordnung des Landes geht nun in die Verbändeanhörung.

In Rheinland-Pfalz werden die Ortsgemeinden Dorsel, Müsch, Antweiler, Fuchshofen, Schuld, Insul, Dümpelfeld und Pomster der Verbandsgemeinde Adenau, die Ortsgemeinden Kirchsahr, Berg, Kalenborn, Lind, Kesseling, Hönningen, Ahrbrück, Altenahr, Mayschoß, Rech und Dernau der Verbandsgemeinde Altenahr sowie die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig einschließlich ihrer Orts-/Stadtteile als Wiederaufbaugebiete im Sinne des § 246 c Abs. 1 des Baugesetzbuchs bestimmt.